Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass seit dem 01.01.2023 Gründungen und Statutenänderungen neu einer öffentlichen Beurkundung bedürfen. Nicht öffentlich beurkundet werden muss der Beschluss der Generalversammlung über die Auflösung der Genossenschaft.
Vorsicht Falle!
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Gründung / Neueintragung
Vorgehen bei der Gründung einer Genossenschaft (Art. 828 ff. OR)
Merkblatt: Neueintragung Genossenschaft
Formular: Neueintragung Genossenschaft
Merkblatt: Verzicht auf eine Revisionsstelle (opting out)
Formular: Genossenschaft: Erklärung betreffend Verzicht auf eine Revisionsstelle
Lex Friedrich-Erklärung
Merkblatt: Gründungsbericht, Bericht über nachträgliche Leistung von Einlagen und Kapitalerhöhungsbericht
Muster: Zustimmungserklärung für den Verzicht auf eine Revisionsstelle
Merkblatt: Formelle Anforderungen an Handelsregisteranmeldungen und -beleg
Merkblatt: Auflösung, Liquidation und Löschung einer Genossenschaft
Allgemeine Änderungen / Statutenänderung
Formular: Allgemeine Änderungen (kurz)
Formular: Allgemeine Änderung
Formular: Löschung infolge Fusion
Formular: Löschung nach Liquidation 2022
Formular: Löschung nach Liquidation 2023
Merkblatt: Formelle Anforderungen an Handelsregisteranmeldungen und -belege
Merkblatt: Domiziländerung, Sitzverlegung
Muster: Genossenschaftsstatuten mit opting out-Möglichkeit
Vorgehen für die Auflösung und Löschung
Die Auflösung einer Genossenschaft (Art. 89 HRegV) ist durch die Generalversammlung zu beschliessen. Die Generalversammlung hat zudem die Gesellschaft in Liquidation zu setzen, eine bzw. einen oder mehrere Liquidatorinnen und Liquidatoren zu ernennen sowie dessen bzw. deren Zeichnungsberechtigungen festzulegen.
Anschliessend ist uns eine Anmeldung zur Auflösung, unterzeichnet von einem Mitglied der Verwaltung mit Einzelunterschrift oder von zwei Mitgliedern zuzustellen.
Jede neu gewählte Person, welche zeichnungsberechtigt ist und deren Unterschrift noch nicht für die entsprechende Rechtseinheit auf dem Handelsregister deponiert ist, muss eine Beglaubigung der Unterschrift einreichen. Die Beglaubigung kann bei einem Notar oder beim Handelsregister des Kantons Bern vorgenommen werden.
Nach Eintragung der Auflösung (Art. 89 HRegV i.V.m. Art. 65 HRegV) im Handelsregister haben die Liquidatoren im Schweizerischen Handelsamtsblatt einen dreimaligen (bis Ende 2022) beziehungsweise einen einmaligen (ab 2023) Schuldenruf zu publizieren. Die Löschung ist von den Liquidatoren erst nach Beendigung aller Liquidationshandlungen anzumelden, frühestens jedoch ein Jahr nach der Veröffentlichung des dritten Schuldenrufes im SHAB (Art. 913 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 745 Abs. 2 OR).
Die Löschungsanmeldung kann indessen bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden (Art. 745 Abs. 3 OR).
In der entsprechenden Anmeldung, die durch sämtliche Liquidatoren zu unterzeichnen ist, sind die Daten der Schuldenrufe aufzuführen.
Sobald die Löschungsbewilligungen der Eidgenössischen und Kantonalen Steuerverwaltung beim Handelsregisteramt eingegangen sind (Art. 89 HRegV i.V.m. Art. 65 Abs. 2 HRegV), wird die Genossenschaft im Handelsregister gelöscht.
Für die Veröffentlichung der Schuldenrufe ist die Verwendung des Online-Formulardienstes (Publizieren) des SHAB obligatorisch.