Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum Voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Die Aktionärinnen und Aktionäre sind zur Liberierung des gezeichnetem Kapitals verpflichtet und haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich. Die Aktiengesellschaft kann auch für andere als wirtschaftliche Zwecke gegründet werden. Mindestkapital: Das Aktienkapital muss mindestens CHF 100'000.-- betragen, davon CHF 50'000.-- liberiert.
Vorgehen bei der Gründung einer Aktiengesellschaft
Die Gründung einer Aktiengesellschaft muss öffentlich beurkundet werden (Art. 43 HRegV). Wir bitten Sie daher, sich an eine Notarin oder einen Notar zu wenden. Diese oder dieser ist in aller Regel für die Einreichung der notwendigen Belege beim Handelsregisteramt besorgt.
Vorsicht Falle!
Einige Verlagsfirmen geschäften am Rande der Legalität. Diese bieten unnötige Angebote zur «Eintragung» in scheinoffizielle Register an. Bezahlen Sie solche Rechnungen nicht.
Gründung / Neueintragung
Merkblatt: Neueintragung Aktiengesellschaft
Formular: Neueintragung Aktiengesellschaft
Formular: KMU-Erklärung betreffend Verzicht auf eine Revisionsstelle
Formular: Lex Friedrich-Erklärung
Merkblatt: Gründungsbericht, Bericht über nachträgliche Leistung von Einlagen und Kapitalerhöhungsbericht
Merkblatt: Verzicht auf eine Revisionsstelle (opting out)
Merkblatt: Formelle Anforderungen an Handelsregisteranmeldungen und -beleg
Allgemeine Änderungen / Statutenänderung
Formular: Allgemeine Änderungen (kurz)
Formular: Allgemeine Änderungen
Formular: KMU-Erklärung gemäss Fusionsgesetz
Formular: Löschung infolge Fusion
Formular: Löschung nach Liquidation 2022
Formular: Löschung nach Liquidation 2023
Musterformular: Änderungen mit Vermögensübertragung
Musterformular: Änderungen mit Fusion
Musterformular: Änderungen mit Spaltung
Merkblatt: Formelle Anforderungen an Handelsregisteranmeldungen und -belege
Merkblatt: Domiziländerung, Sitzverlegung
Merkblatt: Verrechnungsliberierung
Merkblatt: Auflösung, Liquidation und Löschung einer Aktiengesellschaft
Vorgehen für die Auflösung und Löschung
Die Auflösung einer Aktiengesellschaft (Art. 63 HRegV) ist durch die Generalversammlung zu beschliessen. Über den Generalversammlungsbeschluss ist eine öffentliche Urkunde zu errichten. Es ist daher eine Notarin oder ein Notar aufzusuchen.
Die Generalversammlung hat zudem die Gesellschaft in Liquidation zu setzen, eine bzw. einen oder mehrere Liquidatorinnen und Liquidatoren zu ernennen sowie dessen bzw. deren Zeichnungsberechtigungen festzulegen.
Anschliessend ist uns eine Anmeldung zur Auflösung, unterzeichnet von einem Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift oder von zwei Mitgliedern zuzustellen.
Jede neu gewählte Person, welche zeichnungsberechtigt ist und deren Unterschrift noch nicht für die entsprechende Rechtseinheit auf dem Handelsregister deponiert ist, muss eine Beglaubigung der Unterschrift einreichen. Die Beglaubigung kann bei einem Notar oder beim Handelsregister des Kantons Bern vorgenommen werden.
Nach Eintragung der Auflösung (Art. 65 HRegV) im Handelsregister haben die Liquidatoren im Schweizerischen Handelsamtsblatt einen dreimaligen (bis Ende 2022) beziehungsweise einen einmaligen (ab 2023) Schuldenruf zu publizieren. Die Löschung ist von den Liquidatoren erst nach Beendigung aller Liquidationshandlungen anzumelden, frühestens jedoch ein Jahr nach der Veröffentlichung des dritten Schuldenrufes im SHAB (Art. 745 Abs 2 OR).
Die Löschungsanmeldung kann indessen bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden (Art. 745 Abs. 3 OR).
In der entsprechenden Anmeldung, die durch sämtliche Liquidatoren zu unterzeichnen ist, sind die Daten der Schuldenrufe aufzuführen.
Sobald die Löschungsbewilligungen der Eidgenössischen und Kantonalen Steuerverwaltung beim Handelsregisteramt eingegangen sind (Art. 65 Abs. 2 HRegV), wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.
Für die Veröffentlichung der Schuldenrufe ist die Verwendung des Online-Formulardienstes (Publizieren) des SHAB obligatorisch.