Logo Kanton Bern / Canton de BerneHandelsregisteramt

Verein

Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.

Eintragungspflicht

Nach Art. 61 Abs. 2 ZGB ist ein Verein nur dann zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, wenn er:

  • für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder
  • revisionspflichtig ist oder
  • hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind und keine Ausnahme nach Art. 90 Abs. 2 HRegV vorliegt.

Ein Verein, der nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist, kann sich freiwillig im Handelsregister eintragen lassen. Allfällige Änderungen bezüglich der im Handelsregister eingetragenen Tatsachen müssen diesfalls ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Mit dem Eintrag im Handelsregister unterliegt der Verein der Betreibung auf Konkurs (Art. 39 SchKG).

Vorsicht Falle!

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Scheinoffizielle Register

Muster Original Rechnung

Vorsicht vor Adressbuchschwindlern! (SECO)

Gründung / Neueintragung

  • Merkblatt: Neueintragung Verein

  • Formular: Neueintragung eines Vereins

  • Formular: Erklärung betreffend Verzicht auf eine Revisionsstelle

  • Formular: Erklärung betreffend Eintragungspflicht

  • Merkblatt: Formelle Anforderungen an Handelsregisteranmeldungen und -belege

Allgemeine Änderungen / Statutenänderung

Vorgehen für die Auflösung und Löschung

Die Auflösung eines Vereins (Art. 93 HRegV) ist durch die Generalversammlung zu beschliessen. Die Generalversammlung hat zudem den Verein in Liquidation zu setzen, eine bzw. einen oder mehrere Liquidatorinnen und Liquidatoren zu ernennen sowie dessen bzw. deren Zeichnungsberechtigungen festzulegen.

Anschliessend ist uns eine Anmeldung zur Auflösung, unterzeichnet von einem Mitglied des Vorstandes mit Einzelunterschrift oder von zwei Mitgliedern zuzustellen.

Jede neu gewählte Person, welche zeichnungsberechtigt ist und deren Unterschrift noch nicht für die entsprechende Rechtseinheit auf dem Handelsregister deponiert ist, muss eine Beglaubigung der Unterschrift einreichen. Die Beglaubigung kann bei einem Notar oder beim Handelsregister des Kantons Bern vorgenommen werden.

Nach Eintragung der Auflösung (Art. 93 HRegV i.V.m. Art. 65 HRegV) im Handelsregister haben die Liquidatoren im Schweizerischen Handelsamtsblatt einen dreimaligen (bis Ende 2022) beziehungsweise einen einmaligen (ab 2023) Schuldenruf zu publizieren. Die Löschung ist von den Liquidatoren erst nach Beendigung aller Liquidationshandlungen anzumelden, frühestens jedoch ein Jahr nach der Veröffentlichung des dritten Schuldenrufes im SHAB (Art. 58 ZGB i.V.m. Art. 913 Abs. 1 OR und Art. 745 Abs. 2 OR).

Die Löschungsanmeldung kann indessen bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden (Art. 745 Abs. 3 OR). In der entsprechenden Anmeldung, die durch sämtliche Liquidatoren zu unterzeichnen ist, sind die Daten der Schuldenrufe aufzuführen.

Sobald die Löschungsbewilligungen der Eidgenössischen und Kantonalen Steuerverwaltung beim Handelsregisteramt eingegangen sind (Art. 93 HRegV i.V.m. Art. 65 Abs. 2 HRegV), wird der Verein im Handelsregister gelöscht.

Für die Veröffentlichung der Schuldenrufe ist die Verwendung des Online-Formulardienstes des SHAB obligatorisch.

Gesetzliche Grundlagen

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