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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Ihr Stammkapital ist in den Statuten festgelegt. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen.

Vorgehen bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss öffentlich beurkundet werden. Wir bitten Sie daher, sich an eine Notarin bzw. einen Notar zu wenden. Diese oder dieser ist in aller Regel für die Einreichung der notwendigen Belege beim Handelsregisteramt besorgt.

Vorsicht Falle!

Einige Verlagsfirmen geschäften am Rande der Legalität. Diese bieten unnötige Angebote zur «Eintragung» in scheinoffizielle Register an. Bezahlen Sie solche Rechnungen nicht.

Scheinoffizielle Register

Muster Original Rechnung

Vorsicht vor Adressbuchschwindlern! (SECO)

Gründung / Neueintragung

  • Merkblatt: Neueintragung GmbH

  • Formular: Neueintragung GmbH

  • Formular: Lex Friedrich-Erklärung

  • Merkblatt: Verzicht auf eine Revisionsstelle (opting out)

  • Formular: KMU-Erklärung betreffend Verzicht auf eine Revisionsstelle

  • Merkblatt: Gründungsbericht, Bericht über nachträgliche Leistung von Einlagen und Kapitalerhöhungsbericht

  • Merkblatt: Formelle Anforderungen an Handelsregisteranmeldungen und -beleg

Allgemeine Änderungen / Statutenänderung

Vorgehen für die Auflösung und Löschung

Die Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist durch die Gesellschafterversammlung zu beschliessen. Über den entsprechenden Gesellschafterversammlungsbeschluss ist eine öffentliche Urkunde zu errichten. Es ist daher zwingend vorgängig eine Notarin oder einen Notar aufzusuchen.

Die Gesellschafterversammlung hat zudem die Gesellschaft in Liquidation zu setzen, eine bzw. einen oder mehrere Liquidatorinnen und Liquidatoren zu ernennen sowie dessen bzw. deren Zeichnungsberechtigungen festzulegen.

Anschliessend ist uns eine Anmeldung zur Auflösung, unterzeichnet von einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers mit Einzelunterschrift oder von zwei Geschäftsführerinnen und Geschäftsfühern zuzustellen.

Jede neu gewählte Person, welche zeichnungsberechtigt ist und deren Unterschrift noch nicht für die entsprechende Rechtseinheit auf dem Handelsregister deponiert ist, muss eine Beglaubigung der Unterschrift einreichen. Die Beglaubigung kann bei einem Notar oder beim Handelsregister des Kantons Bern vorgenommen werden.

Nach Eintragung der Auflösung (Art. 65 HRegV) im Handelsregister haben die Liquidatoren im Schweizerischen Handelsamtsblatt einen dreimaligen (bis Ende 2022) beziehungsweise einen einmaligen (ab 2023) Schuldenruf zu publizieren. Die Löschung ist von den Liquidatoren erst nach Beendigung aller Liquidationshandlungen anzumelden, frühestens jedoch ein Jahr nach der Veröffentlichung des dritten Schuldenrufes im SHAB (Art. 826 Abs. 2 OR. i.V.m. Art. 745 Abs. 2 OR).

Die Löschungsanmeldung kann indessen bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden (Art. 745 Abs. 3 OR).

In der entsprechenden Anmeldung, die durch sämtliche Liquidatoren zu unterzeichnen ist, sind die Daten der Schuldenrufe aufzuführen.

Sobald die Löschungsbewilligungen der Eidgenössischen und Kantonalen Steuerverwaltung beim Handelsregisteramt eingegangen sind (Art. 83 HRegV i.V.m. Art. 65 Abs. 2 HRegV), wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.

Für die Veröffentlichung der Schuldenrufe ist die Verwendung des Online-Formulardienstes (Publizieren) des SHAB obligatorisch.

Gesetzliche Grundlagen

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